Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!
Wir begrüßen Sie herzlich in unserem Krankenhaus und danken Ihnen für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Wir möchten Sie bestmöglich auf Ihren Aufenthalt bei uns vorbereiten und Sie hier über Ihre Rechte und grundlegende Regeln in unserem Haus informieren.
Wir wünschen Ihnen eine baldige Genesung, wozu Sie unser Team mit allen Kräften unterstützen wird.
Sicherung der Rechte von Patientinnen und Patienten
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat vorzusorgen, dass die Rechte der Pati-entinnen und Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass jeder Pati-entin oder jedem Patienten die Wahrnehmung ihrer/seiner Rechte ermöglicht wird.
(2) Dementsprechend haben die in der Krankenanstalt untergebrachten Patientinnen und Patienten folgende Patientenrechte:
- a) Recht auf rücksichtsvolle Behandlung
- b) Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbettzimmern
- c) Recht auf Vertraulichkeit
- d) Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege
- e) Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglich-keiten und Risiken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesund-heitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen
- f) Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung
- g) Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz
- h) Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informati-onen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in mög-lichst verständlicher und schonungsvoller Art
- i) Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt
- j) Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patien-ten
- k) Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung
- l) Recht auf vorzeitige Entlassung
- m) Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes
- n) Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden
- o) Recht auf Sterbebegleitung
- p) Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen
(3) Jeder Patientin oder jedem Patienten steht das Recht zu, Informationen, Anre-gungen oder Beschwerden bei der Verwaltung einzubringen. Darüber hinaus hat je-de Patientin oder jeder Patient die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson oder die Wiener Patientenanwaltschaft zu wenden.
Verhalten der Patientinnen oder Patienten und Besucher/innen
- Patientinnen und Patienten haben den therapeutischen und organisatorischen Anordnungen des gesamten Behandlungsteams Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was diesen zuwiderläuft und den Behandlungserfolg gefährdet.
- Während der Zeit der Visite hat sich jede Patientin oder jeder Patient in ihrem*seinem Krankenzimmer aufzuhalten
- Ein zeitweiliges Verlassen des Krankenhauses ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit schriftlicher Einwilligung der behandelnden Ärztin oder des Arztes gestattet.
- Die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten erfolgt nur auf ärztliche Anordnung. Wird eine Entlassung gegen ärztlichen Rat gewünscht, muss die Patientin oder der Patient oder ihre*seine gesetzliche Vertretung eine schriftliche Erklärung (Revers) abgeben, dass sie/er die Verantwortung für allfällige gesundheitliche Nachteile oder Schäden, die durch die vorzeitige Entlassung entstehen können, übernimmt.
- Patientinnen oder Patienten und Besucher*innen sollen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses höflich und respektvoll begegnen. Im Falle aggressiven oder bedrohlichen Verhaltens gegenüber dem Personal muss der Wachdienst oder die Polizei verständigt werden.
- Patientinnen oder Patienten und Besucher*innen sollen im gesamten Krankenhausbereich Rücksicht nehmen und jede unnötige Lärmentwicklung und anderes störendes Verhalten unterlassen. Die Verwendung von mitgebrachten Rundfunk- und Fernsehgeräten, sonstigen Schallträgern jeder Art oder von Musikinstrumenten ist nur in Einbettzimmern und auch nur dann gestattet, wenn die Lautstärke so geringgehalten wird, dass ein solches Gerät nur innerhalb des Zimmers gehört werden kann.
- Die Mitnahme von Tieren ist mit Ausnahme von Assistenz- und Therapiebegleithunden nicht gestattet. Der Tierbesuch ist mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal abzustimmen und nur in vom Krankenhauspersonal definierten Bereichen möglich. Die Vorgaben der Basishygiene sind zu beachten. Folgende Räume dürfen aus hygienischen Gründen von Assistenz- und Therapiehunden nicht betreten werden.
- Operationsbereiche
- Eingriffsräume
- Behandlungsräume invasivIntensivstationen, IMC und Überwachungsstationen
- Dialyse
- Onkologie Abteilung
- Räume zur Schutzisolierung
- Räume zur Quellenisolierung (z.B. multiresistente Erreger)
- Stationäre Bereiche für die Lebensmittellagerung, -herstellung und -verteilung
- Das Rauchen ist, wenn nicht überhaupt von der behandelnden Ärztin oder vom Arzt verboten, nur im eigens dafür zugelassenen Bereich des Krankenhausgartens zulässig. Generell herrscht Rauchverbot.
- Es dürfen nur Räume betreten werden, die ausdrücklich für Patientinnen oder Patienten und Besucher/innen gedacht sind, z.B. Zimmer von Patientinnen oder Patienten, Sanitärräume, Aufenthaltsbereiche.
- Jede Patientin oder jeder Patient und Besucher/innen hat die Einrichtungen des Krankenhauses pfleglich zu behandeln. Mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen verpflichten zu vollem Schadenersatz.
- Verunreinigungen sind zu unterlassen, Müll muss in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden.
- Geld oder Wertsachen in einem Ausmaß, das nicht zum täglichen Gebrauch erforderlich ist, dürfen nicht im Krankenzimmer verwahrt werden, sondern können anlässlich der Aufnahme in der Krankenhausverwaltung gegen Übernahmebestätigung deponiert und anlässlich der Entlassung aus der Krankenanstalt gegen Rückgabe der Übernahmebestätigung dort zu behoben werden. Außerdem steht jeder Patientin oder jedem Patienten bei ihrer*seiner Bettposition ein persönlicher Tresor zur Verfügung.
- Mit Rücksicht auf den Gründer des Krankenhauses als kirchliche Körperschaft (Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul) ist das öffentliche Auflegen oder Verbreiten pornographischer, antireligiöser Literatur oder sonstiger Schriften, Druckerzeugnisse oder Bilder, die mit einem Ordenskrankenhaus in Widerspruch stehen, in der Krankenanstalt zu unterlassen.
- Besuche in Zimmern von Patientinnen oder Patienten sind in der Regel nur zu den jeweils festgesetzten Besuchszeiten zulässig, darüber hinaus in allgemeinen Aufenthaltsbereichen möglich, wenn dadurch keine Störung des Krankenhausbetriebes entsteht.
- Besucher*innen dürfen keine Speisen und Getränke, deren Genuss nach ärztlicher Entscheidung für die betreffende Patienten oder den Patienten nachteilig ist, mitbringen.
- Bei groben Verstößen gegen die Hausordnung kann die vorzeitige Entlassung der Patientin oder des Patienten gemäß dieser Anstaltsordnung verfügt werden. Ferner können Personen durch die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die Krankenhausverwaltung vom Besuch der Krankenanstalt ausgeschlossen werden, die schon einmal dieser Hausordnung zuwidergehandelt oder den geordneten Spitalsbetrieb erheblich gestört haben.